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Dokument-ID: 1204470
1.9 Haftung
§ 33 GmbHG verweist hinsichtlich der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder auf die Haftungsvorschrift betreffend die Geschäftsführer. Das bedeutet, dass Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden haben und für sie die so genannte business judgement rule gilt, wenn und soweit sie an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt sind. Dies ist insbesondere bei zustimmungspflichtigen Geschäften gem § 30j Abs 5 GmbHG der Fall.