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Dokument-ID: 1150142
5.1 Voraussetzungen
Die Gesellschaft kann Geschäftsanteile
- zwangsweise oder
- nach Erwerb
einziehen.
Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vor Übernahme der Geschäftsanteile angeordnet oder gestattet war.