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Dokument-ID: 1276356
3.1.2 Mehrheitsrechte/Beschlussmehrheiten
Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt, soweit im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag nichts anders vorgesehen ist, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nach der Höhe des von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Teilen am Stammkapital gezählt werden (§ 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 35 Abs 2 GmbHG).