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Dokument-ID: 1175864
6.4 Sacheinlagegegenstand
Einlagefähige Sachen, Rechte und Vermögenswerte
Zu den allgemeinen Kriterien der Einlagefähigkeit einer Sache gehört, dass diese einen bilanz- bzw aktivierungsfähigen Vermögenswert darstellt. Als Sacheinlage kommen Vermögensgegenstände ferner nur dann in Betracht, wenn sie übertragbar in dem Sinne sind, dass sie als Zugriffsobjekt für Gläubiger der Gesellschaft zur Verfügung stehen (Koppensteiner³, GmbHG, Rz 15 zu § 6).