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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Stammeinlagen

Mindeststammeinlage

Gem § 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 6 Abs 1 GmbHG besteht das Stammkapital der FlexKapG aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter müssen abweichend von § 6 Abs 1 GmbHG mindestens EUR 1,– betragen (§ 3 FlexKapGG). Obergrenzen bestehen nicht.

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