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5.4.12 Steuertipps (zum Jahreswechsel)
Zahlungen an die SVS durch Geschäftsführer der FlexKapG
Zahlungen von Geschäftsführern an die SVS können bis 31.12. des laufenden Kalenderjahres geleistet werden, soweit diese in realistischer Höhe das laufende Kalenderjahr betreffen. Die Beträge mindern die Einkommensteuerbemessungsgrundlage und daher auch die Einkommensteuer des laufenden Kalenderjahres. Dadurch entsteht auf dem SVS-Konto ein Guthaben, welches die SVS für künftige Belastungen verwendet. Empfehlenswert ist die Erhöhung der Vorschreibungen noch im laufenden Jahr, damit das Guthaben gleich im laufenden Jahr für die betreffende Nachzahlung verwendet wird und nicht für die vorläufigen Beiträge des Folgejahrs. Zu beachten ist, dass die Sozialversicherungsanstalt (SVS) die in einem Kalenderjahr vorgeschriebenen (nicht die durch den Versicherten bezahlten) Beiträge dem einkommensteuerbescheidmäßig festgestellten Einkommen hinzurechnet (Hinzurechnungsbetrag). Dieser kann telefonisch unter 050808 mittels Bekanntgabe der betroffenen Sozialversicherungsnummer erfragt werden.