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3.6.2 Teilung von Gesellschaftsanteilen aus Anlass des Todes
Gibt es zwei oder mehrere Erben, sind diese grundsätzlich Miteigentümer am ungeteilten Geschäftsanteil des Verstorbenen und gemeinsam Gesellschafter der Gesellschaft in Form einer Erbengemeinschaft. • [Fußnote: Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 80 Rz 5.] Die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Rechte (zB Verwaltungs- und Informationsrechte) können von den mitberechtigten Erben in diesem Fall nur gemeinschaftlich ausgeübt und geltend gemacht werden. • [Fußnote: Hartlieb/Saurer/Zollner, Anteilsübertragung bei der GmbH Rz 8.45.] Sie haften – zB für ausständige Stammeinlagen – zur ungeteilten Hand. • [Fußnote: Hoffenscher-Summer/Hinteregger in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG2 § 80 Rz 8.] Ob die rechtskräftige Einantwortung der Erben bereits eine Auflösung dieser Personenmehrheit (Erbengemeinschaft) durch Teilung des Geschäftsanteils entsprechend den im Einantwortungsbeschluss bestimmten Erbquoten bewirkt, ist strittig. • [Fußnote: Oberhumer in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht2 (2020) Rz 14.55 mwN; J. Reich-Rohrwig in Reich-Rohrwig/Reich-Rohrwig/Kinsky, Flexible Kapitalgesellschaft Rz 7.44.]