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4.3.2 Veräußerung einer Immobilie durch eine FlexCo
Kraft § 7 Abs 3 KStG erzielen FlexCo immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und haben grds immer Betriebvermögen.
Durch eine Befreiung im § 24 Abs 3 Z 4 iVm § 7 Abs 3 KStG 1988 (betrifft aufgrund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtete Körperschaften) erfolgen keine Selbstberechnung und auch keine Abfuhr der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter. Auch eine Pflicht zur besonderen Vorauszahlung besteht nicht (Rz 6709a EStR). Vielmehr unterliegen Veräußerungsgewinne ab 01.01.2024 der 23 %-igen Körperschaftsteuer.