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Dokument-ID: 1204410
5.4.2 Verdeckte Gewinnausschüttung
Das bedeutet, dass Leistungsbeziehungen zwischen FlexKapG und Gesellschafter (Eigentums-/Nahebeziehung gem Rz 590-599 KStR) einem Fremdvergleich standhalten müssen. Andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung gem § 8 Abs 2 KStG vor.