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1.5.4 Zuflusszeitpunkt (§ 67a Abs 3 EStG)
Allgemein
Im § 67a Abs 3 wird der Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen geregelt. Der Arbeitnehmer hat den geldwerten Vorteil nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile zu besteuern, sondern erst in späteren Zeitpunkten. § 67a Abs 3 beschreibt jene Fälle taxativ, in welchen es zur Besteuerung der Einkünfte aus einer Kapitalbeteiligung kommt.