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Dokument-ID: 1150143
5.2 Zwangseinziehung – Abgeltung
Für die Zahlung des Entgelts, das Gesellschafterinnen bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Geschäftsanteilen zum Zweck der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Gesellschafterinnen von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gelten die §§ 55 bis 57 GmbHG sinngemäß. Diese Regelungen brauchen nur dann nicht befolgt zu werden, wenn Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen voll geleistet sind,