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Dokument-ID: 1175784
1.1 Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Umwandlung im Kurzüberblick
- Eine Flexible Kapitalgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden (siehe § 25 FlexKapGG). Umgekehrt kann in sinngemäßer Anwendung der § 25 Abs 1 bis 4 FlexKapGG eine GmbH auch in eine Flexible Kapitalgesellschaft umgewandelt werden.
- Für den Umwandlungsbeschluss gelten die Vorschriften des GmbHG über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. Weiters ist § 99 GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse sinngemäß anzuwenden.
- Dementsprechend bedarf der Umwandlungsbeschluss, sofern der Gesellschaftsvertrag der GmbH kein höheres Quorum vorsieht, einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
- Im Beschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Abänderungen des Gesellschaftsvertrags festzusetzen.
- Der Umwandlungsbeschluss ist zum Firmenbuch anzumelden. Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Flexible Kapitalgesellschaft weiter (siehe § 25 FlexKapGG).
- Der Bestellung neuer Geschäftsführer bedarf es nicht; die bisherigen Geschäftsführer setzen ihre Funktion ununterbrochen bei der FlexKapG fort, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. Neue Musterfirmazeichnungen sind nicht erforderlich. Auch das Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer gilt unverändert fort.