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Neu Dokument-ID: 1193391

Andrea Futterknecht | Muster | Textbaustein

10.7 Generalversammlung

Textbausteine: Generalversammlung

  1. Gesellschafterbeschlüsse werden in der Generalversammlung oder im schriftlichen Weg (Umlaufbeschluss) gefasst. Schriftliche Beschlussfassungen der Generalversammlung außerhalb von Sitzungen sind gem § 7 Abs 1 FlexKapGG auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter zulässig. Für die Stimmabgabe ist gem § 7 Abs 2 FlexKapGG die Textform ausreichend. Die Stimmausübungen der einzelnen Gesellschafter müssen sich – gleicher Wortlaut des Beschlusses vorausgesetzt – nicht auf derselben Urkunde befinden.
  2. Die Generalversammlung ist, soweit nicht eine Beschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens einmal pro Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft, oder an einem anderen Ort, auf den sich alle Gesellschafter einigen, einzuberufen.
  3. Die Generalversammlung kann durch jeden Geschäftsführer alleine unter Angabe der Tagesordnung in Textform an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten der Gesellschafter einberufen werden. Zwischen dem Tag des Absendens der Einberufung einerseits, und dem Tag der Generalversammlung andererseits, muss ein Zeitraum von mindestens sieben Kalendertagen liegen, wobei die Tage des Absendens und der Generalversammlung nicht in diesen Zeitraum einzurechnen sind. Einberufungsmängel werden durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung sämtlicher Gesellschafter geheilt. Gem § 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 37 GmbHG idgF muss die Versammlung auch dann ohne Verzug einberufen werden, wenn Gesellschafter, deren Stimmrechte den zehnten Teil erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen. Wird dem Verlangen von den zur Einberufung der Versammlung befugten Organen nicht innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach der Aufforderung entsprochen oder sind solche Organe nicht vorhanden, so können die Berechtigten unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt in diesem Falle darüber, ob die mit der Einberufung verbundenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
  4. Generalversammlungen können auch als (einfache oder moderierte) virtuelle oder hybride Generalversammlungen im Sinne des VirtGesG durchgeführt werden, wobei das einberufende Organ über die Art der Durchführung entscheidet und in der Einberufung darauf hinzuweisen hat.
  5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % (fünfzig Prozent) des stimmberechtigten Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Generalversammlung unter Berücksichtigung der Einberufungsvorschriften einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Generalversammlung beschränkt und beschlussfähig ist, ohne dass dafür ein bestimmtes Anwesenheitsquorum erforderlich ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Jeder Standardgesellschafter kann sich in der Generalversammlung durch einen anderen regulären Gesellschafter vertreten lassen, der sein Stimmrecht wahrnimmt, ansonsten durch eine von ihm bevollmächtigte zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person. UWB können sich bei Ausübung ihres Zustimmungsrechts (§ 9 Abs 5 FlexKapGG) sowie ihres Teilnahmerechts an Generalversammlungen unter den gleichen Bedingungen vertreten lassen.
  7. Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 1,– (ein Euro) der übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme. Jeder (Standard-)Gesellschafter hat mindestens eine Stimme.

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