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Neu Dokument-ID: 1193392

Andrea Futterknecht | Muster | Textbaustein

10.8 Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht

Textbausteine: Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht

  1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer Gesetz oder Gesellschaftsvertrag sehen zwingend anderes vor.
  2. Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung:
    1. Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung sowie über die Entlastung von Geschäftsführern;
    2. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer;
    3. Festlegung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer;
    4. Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb;
    5. Verfügung über Geschäftsanteile von Gesellschaftern gemäß Punkt XX;
    6. Einrichtung eines Beirats gemäß Punkt XX;
    7. Genehmigung von Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot gemäß Punkt XX und
    8. Einrichtung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells.
  3. Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen: ·
    1. Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;
    2. Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Umgründungen, Spaltungen und Verschmelzungen;
    3. Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen und Geschäftszweigen;
    4. Änderung des Unternehmensgegenstandes;
    5. Veräußerung, Belastung und Verfügung von wesentlichen Vermögensgegenständen der Gesellschaft;
    6. Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes; und
    7. Auflösung der Gesellschaft.
    8. Erwerb eigener Anteile zur Einziehung nach den Vorschriften über die Kapitalherabsetzung;
    9. Erwerb eigener Anteile oder Ermächtigung über den Erwerb eigener Anteile nach § 15 Abs 1 Z 5 FlexKapGG;
    10. die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf ihre Anteile eingeräumt wird, bei denen die Rechte von Gläubigern mit Gewinnanteilen von Gesellschaftern in Verbindung gebracht werden, und die Ausgabe von Genussrechten;
    11. Übertragung der von der Gesellschaft gehaltenen UWA.

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