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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.6 Abgabenrechtliche Haftung

Abgabenrechtlich haftet der Geschäftsführer einer FlexCo – wie der GmbH-Geschäftsführer – insbesondere:

  • Für Abgabenverpflichtungen, wenn Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können (§§ 9 Abs 1 iVm 80 BAO)
  • Für Erfüllungsgehilfen im Abgabenverfahren
  • Für fehlende, falsche oder unvollständige Erklärungen zur Festsetzung von Abgaben (§ 15 BAO)
  • Bei Verletzung der Pflicht, Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu bezahlen (§ 80 BAO)
  • Bei Verletzung der Anzeige‑, Offenlegungs‑ und Wahrheitspflicht (§§ 119, 120 BAO)
  • Bei Verletzung von Buchführungspflichten (§§ 124 ff BAO)
  • Bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht (§ 132 Abs 1 BAO)
  • Bei Einbehaltung der Lohnsteuer (§§ 78, 82 EStG)
  • Bei Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer (§§ 95, 96 EStG)
  • Bei Verstößen gegen die Abzugsbesteuerung begrenzt Steuerpflichtiger (§ 99 Abs 1 EStG)
  • Bei vorsätzlichen Finanzvergehen (§ 11 BAO)

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