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Dokument-ID: 1276357
3.1.3 Minderheitenrechte
Für Gesellschafter der FlexKapG, die allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine bestimmte Mindestbeteiligungsquote am Stammkapital (ein Drittel, 10 Prozent oder 5 Prozent) beziehungsweise deren Stammeinlagen einen bestimmten, im GmbHG bezifferten EUR-Betrag erreichen oder überschreiten, sieht das Gesetz bestimmte Minderheitenrechte vor, die sie allein oder gemeinsam ausüben können. Der Gesellschaftsvertrag kann die Rechte an eine niedrigere Beteiligungsquote knüpfen.