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Dokument-ID: 1067077
1.2.3 § 128 StPO – Leichenbeschau und Obduktion
Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei gem § 128 Abs 1 StPO einen Arzt beizuziehen und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen, der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.