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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 § 190 StGB – Störung der Totenruhe

Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten

  • einem Verfügungsberechtigten entzieht oder
  • aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft,
  • ferner wer einen Leichnam misshandelt oder
  • einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt,

ist gem § 190 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Gem § 190 Abs 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt.

§ 190 StGB schützt die Pietät, die allgemein den sterblichen Überresten eines Menschen entgegengebracht wird. Es geht dabei (individuell) um die Achtung vor der über den Tod hinaus wirkenden Persönlichkeit eines Menschen (10 Os 104/86 = EvBl 1987/105). Darüber hinaus ist aber auch die allgemeine Ehrfurcht der Menschen vor ihrer Vergänglichkeit inbegriffen (Mayer/Tipold, SbgK § 190 Rz 8).

Es wird zwischen Leichnam, Leichenteilen und der Asche eines Toten als Tatobjekt unterschieden. Während der Leichnam Gegenstand aller der in Abs 1 genannten Tathandlungen sein kann, können Teile eines Leichnams weder misshandelt noch verunehrt werden. Die Asche eines Toten kann entzogen, weggeschafft und verunehrt werden, sie kann jedoch nicht Gegenstand einer Misshandlung sein.

Unter Leichnam ist der tote menschliche Körper zu verstehen. Die sterblichen Überreste müssen dabei noch als menschliche Gestalt erkennbar sein, was idR auch bei vollständigen Skeletten sowie bei Mumien und Moorleichen zu bejahen ist (Mayer/Tipold, SbgK § 190 Rz 20 ff). Von einem Leichnam kann für gewöhnlich gesprochen werden, wenn Kopf und Rumpf vorhanden sind, aber auch bei einer bis auf den Kopf vollständigen Körper (Mayer/Tipold, SbgK § 190 Rz 23).

Zu den Teilen eines Leichnams zählen Teile eines toten menschlichen Körpers, auch wenn sie quantitätsmäßig unbedeutend und an sich unauffällig sind (10 Os 104/86 = EvBl 1987/105).

Für den Schutz der Asche eines Toten ist die Vermengung mit der Asche mitverbrannter körperfremder Stoffe (zB Sarg und Blumen) unerheblich (Mayer/Tipold, SbgK § 190 Rz 34).

Während die Entziehung bloß die Ausschaltung der Verfügungsgewalt des Berechtigten abstellt, geht das Wegschaffen jedenfalls mit einer örtlichen Veränderung einher (Sadoghi, WK2 190 Rz 8 f). Eine Entziehung liegt beispielsweise vor, wenn Leichenteile in Kübel einbetoniert und in einem Gewässer versenkt werden (15 Os 149/15y).

Wegschaffen setzt voraus, dass sich Leichnam, Leichenteile oder Asche in einer Beisetzungs- und Aufbahrungsstätten befinden. Während es sich bei der Beisetzungsstätte um die letzte Ruhestätte der sterblichen Überreste handelt (Mayer/Tipold, SbgK § 190 Rz 36), ist die Aufbahrungsstätte jener Ort, an dem man sich von dem Toten vor dessen Beisetzung verabschiedet (Sadoghi, WK2 § 190 Rz 6). Sowohl Beisetzungs- als auch Aufbahrungsstätten können außerdem selbst als Tatobjekte verunehrt werden.

Unter Misshandlung eines Leichnams fallen all jene Handlungen, die gegenüber einem Lebenden zumindest eine Misshandlung iSd § 115 StGB darstellen (SSt 19/190 = EvBl 1949/206). Handlungen, die in Bezug zu einem Lebenden Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte darstellen würden, sind gegenüber einem Leichnam ebenfalls als Misshandlungen zu verstehen. So handelt es sich auch beim Zerstückeln des Leichnams zur Beseitigung um eine Leichenmisshandlung und nicht um eine straflose Nachtat (EvBl 1971/84).

Abtrennen der Extremitäten, Herausschneiden von Haut und die Abgabe von Schüssen auf die Leiche stellen weitere Beispiele von Leichenmisshandlung dar (13 Os 141/11a; 14 Os 122/11i; 15 Os 75/87).

Ohne besondere Rechtfertigung (Vertrag, letztwillige Verfügung) stellt auch die Verwendung des Leichnams zu Forschungs- und Studienzwecken eine Misshandlung dar (Sadoghi, WK2 § 190 Rz 12).

Hingegen handelt es sich bei der Obduktion grundsätzlich nicht um eine Misshandlung, weil diese nicht ausschließlich zu einem Fremdnutzen durchgeführt wird (Mayer/Tipold, SbgK § 190 Rz 87). Wird allerdings im Anschluss an die Obduktion ohne Zustimmung des Verstorbenen oder des Verfügungsberechtigten ein Körperteil zur pharmazeutischen Verwertung entfernt (zB Hypophyse), ist darin sehr wohl eine Misshandlung zu sehen (10 Os 104/86).

Eine Verunehrung kann den Leichnam, die Asche, eine Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte oder eine Totengedenkstätte betreffen. Eine Totengedenkstätte ist ein Ort, der an den Tod von Menschen erinnert, die dort nicht bestattet sind (Sadoghi, WK2 § 190 Rz 6).

Eine Verunehrung ist ein Verhalten, durch welches – in derber und deutlicher Weise – Geringschätzung gegenüber dem Tatobjekt ausgedrückt wird (Mayer/Tipold, SbgK § 190 Rz 93).

Bespucken der Leiche, Zerstören des Blumenschmucks, Besudelung der geschützten Stätte und Umwerfen des Sargs sind beispielweise Verunehrungen (Sadoghi, WK2 § 190 Rz 13). Auch bei Unzuchtshandlungen am Leichnam handelt es sich um Verunehrungen (RS0095022).

Ausnahme – gerechtfertigte Organentnahme

Die Entnahme von Organen Verstorbener zum Zweck der Transplantation ist gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 5 OTPG erfüllt sind:

  • Es muss das Ziel verfolgt werden, durch die Entnahme einzelner Organe das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen.
  • Es darf kein Widerspruch des Verstorbenen oder seines gesetzlichen Vertreters – der erklärt wurde – vorliegen.
  • Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
  • Der Arzt, der den Tod festgestellt hat, darf weder die Entnahme noch die Transplantation vornehmen.
  • Die Entnahme darf nur in oder durch Entnahmeeinheiten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 lit a und c bis g KAKuG erfüllen.