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4.12 Änderung der Friedhofsordnung
Sachverhalt
Die beklagte römisch-katholische Pfarre war und ist nach dem Stmk LeichenbestattungsG Rechtsträgerin eines katholisch-konfessionellen Pfarrfriedhofs, der Klägerin steht aufgrund der Grabablösungsurkunde aus dem Jahr 1955 (Reservierung) sowie nachfolgender Ablösen das Nutzungsrecht am Familiengrab Nr 2–3 auf diesem Friedhof, einem Doppelgrab, zu. Die Klägerin hat das Familiengrab – nach dem Tod ihrer Mutter – am 31. März 1981, am 7. Oktober 1991 und zuletzt – nach dem Tod ihres Ehegatten – (1997), somit bis zum Jahr 2007, unter Entrichtung der Nachlösegebühr „abgelöst“, ist somit bis dahin Grabnutzungsberechtigte.