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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Allgemeines

Die den Friedhöfen zukommenden Zuständigkeiten bzw die ihnen obliegenden Aufgaben sind in den Leichen- und Bestattungsgesetzen der Länder geregelt.

Die Besorgung des Leichen- und Bestattungswesens durch die Gemeinde kann – mangels spezieller landesgesetzlicher Regelung – entweder im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen, fällt doch gem Art 118 Abs 2 iVm Art 116 Abs 2 B-VG die gesamte Privatwirtschaftsverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl VfGH 18.06.2015, A15/2013 [VfSlg 19.974/2015] zum Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz 2010).

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