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Dokument-ID: 1067408
4.1 Allgemeines
Das Recht zur Benützung von Grabstellen (Grabnutzungsrecht, Benützungsrecht) vermittelt dem Benützungsberechtigten – wie bereits aus der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses erhellt – kein Eigentum an derselben. Vielmehr erlischt dieses Recht wieder nach einer bestimmten Zeit bzw kann idR auch verlängert werden. Näheres zum Grabnutzungsrecht siehe oben im entsprechenden Kapitel.