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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.13 Allgemeines

Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.

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