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Dokument-ID: 1067662
1.2.2 Anwendungsvoraussetzung: Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs setzt ein Wettbewerbsverhältnis und eine Wettbewerbsabsicht voraus. Die Voraussetzungen sind nur für einige Tatbestände (zB §§ 7, 14) zu prüfen.