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3.5 Aufbahrung von Leichen
Gem § 5 Burgenländisches Leichen- und Bestattungsgesetz ist bis zur Durchführung der Totenbeschau die Leiche am Sterbeort zu belassen. Die Aufbahrung von Leichen kann gem § 17 Burgenländisches Leichen- und Bestattungsgesetz in einer Aufbahrungshalle, in einer zum Ortsgebiet gehörenden Kirche oder in einem Bestattungsbetrieb mit einer entsprechend dafür nach der Gewerbeordnung genehmigten Betriebsanlage erfolgen. Eine Aufbahrung an einem anderen Ort innerhalb des Gemeindegebietes im Rahmen von Trauerfeierlichkeiten ist nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zulässig, wobei vor der Zustimmung die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer zu hören ist. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen.