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Dokument-ID: 1067639
4.2 Aufgaben des Notars
Die Notare haben gem § 1 Gerichtskommissärsgesetz im Verlassenschaftsverfahren folgende Amtshandlungen zu besorgen:
- Die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen
- Die anderen im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen
- Die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht zuständig ist
- Die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses