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3.2 Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten
Bereits vor Vertragsabschluss treffen die Vertragspartner wechselseitige Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten. Hierdurch soll das Gegenüber gegen Verletzungen abgesichert werden. Zur Aufklärungspflicht kommt es dann, wenn dem Vertragspartner klar ist, dass sich der andere Vertragspartner über bestimmte Punkte irrt. Der Vertragspartner hat zB auch über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Leistungsgegenstandes zu informieren oder über Gefährdungen und rechtliche Hindernisse aufzuklären. • [Fußnote: Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II, Auflage 15, Rz 69 ff.]