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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Aussagen aus der Judikatur

VwGH 26.01.2010, 2006/11/0186:

  • Gem § 5 Abs 2 Z 3 Friedhofsordnung Innsbruck ist innerhalb der Friedhöfe insbesondere das Plakatieren und das Verteilen von Druckschriften jeder Art nicht gestattet.
  • Mit Blick auf Inhalt und Gestaltung der inkriminierten Broschüre („Ratgeber im Trauerfall“) ist davon auszugehen, dass sie zumindest auch den Zweck verfolgt, das Unternehmen der Beschwerdeführerin und ihre Angebote zu präsentieren und dass diesem Zweck nicht bloß untergeordnete Bedeutung zukommt: So wird auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht nur auf der hinteren äußeren Umschlagseite hingewiesen (unter Anführung von Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie der Homepage, verbunden mit der Einladung, diese zu besuchen oder „mit uns persönlich [zu] sprechen“), sondern auch im „Vorwort“ der inneren Umschlagseite und an weiteren Stellen der Broschüre. Es handelt sich dabei also um ein Druckwerk, das – nicht etwa völlig untergeordnet – Werbung der Beschwerdeführerin enthält. Vor diesem Hintergrund kann der Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, das Verteilen bzw Auflegen dieser Broschüre verstoße gegen die Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 3 Friedhofsordnung Innsbruck.
  • Die Vollziehung der Friedhofsordnung Innsbruck erfolgt in Ausübung des eigenen Wirkungsbereiches (§ 32 leg cit) und obliegt gem § 37 Abs 2 lit a Statut Innsbruck 1975 dem Stadtmagistrat die Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es auch nicht zweifelhaft, dass die Gemeinde dabei im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird.
  • Die Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 3 leg cit enthielt allerdings keine Ermächtigung zur bescheidmäßigen Untersagung. Es fehlte damit an einer Regelung, die der zuständigen Behörde die Möglichkeit einräumt, einen Verstoß gegen § 5 Abs 2 Z 3 leg cit durch Bescheid mit einer Unterlassungsverpflichtung zu sanktionieren. Dem angefochtenen Untersagungsbescheid fehlte daher eine gesetzliche Grundlage, weshalb er aufzuheben war.
  • Anmerkung: Gem § 5 Abs 5 leg cit kann bei Verstößen (unter anderem) gegen Abs 2 leg cit nunmehr der Stadtmagistrat das ordnungswidrige Verhalten mittels Bescheid untersagen, weshalb ein entsprechender Untersagungsbescheid nunmehr zulässig wäre.

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