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Dokument-ID: 1067368
2.3.1 Bundesland Burgenland
Gem § 35 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019 (kurz: Bgld LBwG 2019) bildet das Recht der Benützung von Grabstellen auf Friedhöfen, die von der Gemeinde errichtet wurden, ein öffentliches Recht, welches durch Verwaltungsakt begründet wird. Im Verfahren über die Verleihung des Benützungsrechts sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (kurz: AVG) anzuwenden. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Verleihung des Benützungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle.