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Neu Dokument-ID: 1067373

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Bundesland Kärnten

Gem § 26 Kärntner Bestattungsgesetz hat der Rechtsträger einer Bestattungsanlage eine Friedhofs- oder Urnenstättenordnung festzusetzen und diese der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis zu übermitteln. Ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Urnenstätte die Gemeinde, ist die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.

In dieser sind unter anderem nähere Bestimmungen über die Benützungsrechte an den Bestattungsanlagen vorzusehen.

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