© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1067373
2.3.2 Bundesland Kärnten
Gem § 26 Kärntner Bestattungsgesetz hat der Rechtsträger einer Bestattungsanlage eine Friedhofs- oder Urnenstättenordnung festzusetzen und diese der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis zu übermitteln. Ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Urnenstätte die Gemeinde, ist die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.
In dieser sind unter anderem nähere Bestimmungen über die Benützungsrechte an den Bestattungsanlagen vorzusehen.