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Dokument-ID: 1067425
5.2.2 Bundesland Kärnten
Verlangt die Gemeinde für die Benützung von Bestattungsstätten (zB Grabstellen, Urnennischen, Urnengräber) ein privatrechtliches Entgelt, darf dieses gem § 27 Kärntner Bestattungsgesetz nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Bestattungsanlage aufgewendeten Beträge erforderlich ist.