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Neu Dokument-ID: 1067369

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.4 Bundesland Oberösterreich

Gem § 34 Oö Leichenbestattungsgesetz 1985 ist für jeden Friedhof vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an einer leicht zugänglichen Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist.

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