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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.9 Bundesland Tirol

Gem § 36 Abs 1 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz können

  • Grundstücke,
  • bebaute Grundstücke jedoch nur, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten
    • wegen ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder
    • im Vergleich zum unverbauten Grund nur geringe Bedeutung haben oder
    • überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sind,

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