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Dokument-ID: 1067422
4.2.11 Bundesland Wien
Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz normiert keine eigenständige Enteignungsregelung.
In Betracht kommt jedoch eine nach § 38 Abs 3 lit b iVm § 40 Wiener Bauordnung zur Ausführung von Bauvorhaben oder Anlagen auf Grundflächen für öffentliche Zwecke zulässige Enteignung.