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Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.2 Das Kartellverbot

Das Kartellverbot untersagt grundsätzlich zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen zwischen Unternehmern, die den Wettbewerb beschränken. Durch solche Vereinbarungen entstehen höhere Preise, eingeschränkte Angebote und gezielte Schädigungen von Mitwettbewerbern.

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