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Dokument-ID: 1067673
1.3.2 Das Kartellverbot
Das Kartellverbot untersagt grundsätzlich zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen zwischen Unternehmern, die den Wettbewerb beschränken. Durch solche Vereinbarungen entstehen höhere Preise, eingeschränkte Angebote und gezielte Schädigungen von Mitwettbewerbern.