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1.3.3 Das Missbrauchsverbot
Das Missbrauchsverbot verbietet einseitige Handlungen von Unternehmen, die ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Im Gegensatz zum Kartellverbot geht es um einseitiges Verhalten. Dazu zählen Empfehlungen, Warnungen oder Weisungen. Die Abgrenzung zu zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen kann oft schwierig sein (siehe etwa EuGH C-2/01 und C-3/01, OGH 16 Ok 2/00). Es ist im österreichischen Recht in § 4 und 5 KartG normiert.
Missbrauchsverbot nach § 5 Abs 1 KartG:
„(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten mit wirksamen Wettbewerb zu berücksichtigen sind,
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
der an die Vertragsschließung geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,
dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.“
Das Missbrauchsverbot – Novelle Marktbeherrschung
Zur Ergänzung der Definition des Missbrauchsverbots gibt es die Marktbeherrschung. § 4 des Kartellgesetzes wurde 2021 novelliert. Die Begriffsbestimmung „Marktbeherrschend“ nach § 4 KartG meint nun einen
„Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager
1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.“
Absatz 3 wurde in § 4a KartG zur relativen Marktmacht (Novelle BGBl I Nr 176/2021) ausgeweitet. Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat. In der Novelle enthalten sind nun Beispiele der relativen Marktmacht. Etwa Unternehmer, die als Vermittler auf einem mehrseitigen digitalen Markt tätig sind, gelten auch als marktbeherrschend, wenn die Nachfrager ihrer Vermittlungsleistungen auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile angewiesen sind.