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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.1 Verteilungsordnung

Nach § 4 des Bundesgesetzes vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz) sind die Notare als Gerichtskommissäre nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig.

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