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Dokument-ID: 1051426
12.3 Der Arbeitsvertrag
In der Praxis hat es sich bewährt, dem Arbeitnehmer anstelle eines Dienstzettels einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen.
Der Inhalt des Arbeitsvertrags muss zwischen den Parteien im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart worden sein.