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Dokument-ID: 1051424
12.2 Der Dienstzettel
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Form eines Dienstzettels auszuhändigen. Die rechtliche Grundlage bildet § 2 AVRAG.