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Neu Dokument-ID: 1067663

Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.3 Die Generalklausel § 1 UWG

„§ 1. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr

  1. eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den 
Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder 

  2. eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen, 


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