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3.4 Die landesgesetzlichen Regelungen
In den einzelnen Bundesländern werden die Gründe, aus denen eine Exhumierung stattfinden sollte, gesondert geregelt.
Bundesland Kärnten
Gem § 10 Kärntner Bestattungsgesetz (kurz: K-BStG) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Obduktion einer Leiche mit Bescheid anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind und die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitsfürsorge liegen, nur durch Obduktion geklärt werden können sowie das öffentliche Interesse überwiegt.