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Dokument-ID: 1067095
1.3.4 Durchführung der Totenbeschau
Allgemeines
Bis zur Durchführung der Totenbeschau sind Leichen grundsätzlich in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Lediglich in Niederösterreich darf die Leiche gem § 3 Abs 1 Nö BestattungsG grundsätzlich bereits nach Todesfeststellung durch einen Arzt an einen anderen Ort gebracht werden.