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Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.5 Fallgruppen der Generalklausel

Da die Unlauterkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, wurden für ihre Konkretisierung typische Unlauterkeits-Merkmale entwickelt. Die Einteilung nach Hefermehl (Hefermehl in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG22 Rz 160 zu § 1) erfolgt in Behinderung, Ausbeutung, Rechtsbruch und Kundenfang.

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