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5.2.1 Einzelunternehmen
Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben, bezeichnet man als „Einzelunternehmen“. Der Einzelunternehmer haftet für alle Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt. Ein eigener Gründungsakt ist für das Führen eines Einzelunternehmens nicht notwendig. Die Unternehmereigenschaft beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme des Betriebs eines Unternehmers (Straube in Straube [Hrsg], UGB I4 § 1 Rz 27).
Hinweis:
Zum 31.12.2023 waren 535.722 (davon 35.087 ins Firmenbuch eingetragene) Einzelunternehmen als Kammermitglieder bei der WKO festgehalten (http://wko.at/statistik/jahrbuch/mg-rf.pdf).