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Dokument-ID: 1067119
1.4 Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften haben im Friedhofs- und Bestattungsrecht eine Sonderstellung. Sie kommen nach den Bestimmungen der Landesgesetze regelmäßig als Rechtsträger von Bestattungsanlagen in Betracht. Auch sonst finden sich in den Leichen- und Bestattungsgesetzen der Länder zahlreiche Ausnahmen zugunsten der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften.