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Dokument-ID: 1067365
2.1 Allgemeines
Grundsätzlich ist der Erwerb eines Benutzungsrechtes an einem Grab nur dann möglich, wenn entweder
- eine Person verstorben ist, oder wenn der Erwerb
- zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten oder der Benutzungsberechtigten erfolgt ist.