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Dokument-ID: 1067406
3.8 Hygieneplan
§ 33 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz enthält eine eigene Vorschrift im Hinblick auf einen zu erstellenden Hygieneplan:
- Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gesetzt werden, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienen und ein Hygieneplan erstellt wird, der diese Maßnahmen vorsieht.
- Der Hygieneplan ist in der Bestattungsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereitzuhalten.