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Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.7 Irreführende Geschäftspraktiken § 2 UWG

§ 2. (1):

„Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben (§ 39) enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte:

  1. das Vorhandensein oder die Art des Produkts; 

  2. die wesentlichen Merkmale des Produkts oder die wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde; 

  3. den Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, die Beweggründe für die Geschäftspraktik, die Art des Vertriebsverfahrens, die Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder die sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts beziehen; 

  4. den Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils; 

  5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; 

  6. die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, sein Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen; 

  7. die Rechte des Verbrauchers aus Gewährleistung und Garantie oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.“


§ 2 UWG ist als Verbot statuiert und zielt auf Geschäftspraktiken ab, die unwahre Angaben enthalten oder sonst zur Täuschung geeignet sind und den Verbraucher so in relevanter Weise beeinflussen. Sie sind immer unlauter und daher rechtswidrig. Der Irreführungstatbestand ist vom Wahrheits- und Informationsgrundsatz geprägt. Es kommt daher auf korrekte und umfassende Information über alle geschäftsrelevanten Umstände an, um den Verbrauchern eine effektive Entscheidung zu ermöglichen.

Als irreführende Handlungen werden jene Handlungen qualifiziert, die unrichtige Angaben enthalten oder sonstige Praktiken darstellen, die geeignet sind, den Abnehmer zu täuschen. Beim Verbraucher wird dabei wieder auf den Durchschnittsverbraucher der angesprochenen Verkehrskreise abgestellt.

§ 2 liegt etwa vor, wenn unrichtige Angaben gemacht werden. Dies kann nur festgestellt werden, wenn die gemachte Aussage objektiv feststellbar und einer Nachprüfung zugänglich ist. Davon sind Werturteile zu unterscheiden, die durch objektive Feststellung nicht überprüft werden können (OGH 4 Ob 129/90, OGH 7 Ob 209/14k).

Ob eine Handlung irreführend ist, wird weiter nach dem Gesamteindruck beurteilt. Dabei kommt es auf die tatsächliche Wahrnehmung des Werbeadressaten an (Anderl/Appl in Wiebe/G. Kodek [Hg], UWG2, § 2 UWG, Rz 152 ff.).

Als allenfalls irreführend gelten nach Abs 2 die im Anhang unter Z 1–23 angeführten Geschäftspraktiken.