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Neu Dokument-ID: 1079907

Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6 Irrtum

Allgemeines

Der Irrtum stellt einen Willensmangel dar. Der Vertrag kommt zwar zunächst wirksam zustande, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen angefochten bzw angepasst werden (siehe gleich).

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