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Dokument-ID: 1099269
5.2.6 Kommanditgesellschaft (KG) – steuerrechtlicher Teil
Ertragsteuerrecht
Die Kommanditgesellschaft wird ertragsteuerlich so wie die offene Gesellschaft als Mitunternehmerschaft behandelt. Es ist deshalb das steuerrechtliche Ergebnis zunächst auf Ebene der Kommanditgesellschaft zu ermitteln. Dieses wird in einem zweiten Schritt den einzelnen Gesellschaftern unter Berücksichtigung der jeweiligen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zugeteilt (einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung).