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Dokument-ID: 1067124
2.2.3 Kosten der Auslandsüberstellung
Bei Todesfällen im Ausland im Zusammenhang mit Reisetätigkeiten übernimmt eventuell der Reiseveranstalter oder dessen Versicherer die Koordination der Überführung sowie alle anfallenden Kosten. Voraussetzung ist freilich der Abschluss einer solchen Versicherung und die Erfüllung der im Versicherungsvertrag genannten Bedingungen und Voraussetzungen.